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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

Die Kläger haben einen Immobiliendarlehensvertrag, den sie im Jahr 2014 mit der beklagten Bank abgeschlossen haben im Jahr 2017 widerrufen. Sie sind der Auffassung, ihnen stünde noch ein Widerrufsrecht zu, weil die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher entsprochen habe. Die Kläger sind in allen Instanzen mit ihrem Begehren unterlegen.

Den Klägern stand ursprünglich ein Widerrufsrecht zu. Die Kläger haben das bestehende Widerrufsrecht allerdings erst nach Ablauf der dafür geltenden Frist ausgeübt. Die Widerrufsfrist begann mit Abschluss des Darlehensvertrages, da die Kläger von der Beklagten ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Die Beklagte verwendete für den Widerruf ein Vertragsexemplar mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Es entsprach dem gesetzlichen Muster. Die Beklagte hat den Text unverändert übernommen und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt. Eine Widerrufsinformation, die dem gesetzlichen Muster entspricht, genüge den gesetzlichen Anforderungen.

Diese Gesetzlichkeitsfiktion sei sogar dann anzuwenden, wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang stehe. Denn die Regelung wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspreche, sei eindeutig und bietee keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung würde Zweck und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben. Dies ist nicht zulässig.

Das OLG Stuttgart hat einmal mehr die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach der Verwender der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung darauf vertrauen kann, dass diese Lauf und Beginn der Widerrufsfrist in Gang setzt. Jedem Unternehmen, das verpflichtet ist, Verbraucher über einen Widerruf zu informieren, ist deshalb dringend zu raten, sich streng an die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes zu halten, um in den Vorteil der Gesetzesfiktion zu kommen.