Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers der GmbH während der Organstellung

Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine zentrale Position inne. In den meisten Fällen kennt er wie kein anderer das eigene Geschäft, die Kunden, Know-how, den Markt, und die Konkurrenz. Daher gilt für den Geschäftsführer einer GmbH während der Geschäftsführertätigkeit schon aus seiner Organstellung ein generelles Wettbewerbsverbot. Der Geschäftsführer unterliegt der Gesellschaft gegenüber einer Treuepflicht: er muss ihren Nutzen mehren, sich ergebende Geschäftschancen für die Gesellschaft nutzen und Schaden von ihr abwenden. Daher dürfen Geschäftsführer während ihrer Organstellung nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden und sich nicht an diesen beteiligen oder Geschäfte im eigenen Namen abschließen. Dieses ohnehin bestehende Wettbewerbsverbot wird oft im Anstellungsvertrag wiederholt und kann dort weiter konkretisiert, aber auch aufgelockert werden.

Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot

Bei Verstößen des Geschäftsführers gegen dieses Wettbewerbsverbot stehen der Gesellschaft verschiedene Möglichkeiten offen, hiergegen vorzugehen:

  • Die Gesellschaft kann den Geschäftsführer auf Unterlassen in Anspruch nehmen.
  • Die Gesellschaft kann von dem Geschäftsführer Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen.
  • Die Gesellschaft kann gegen den Geschäftsführer die Vorteilsherausgabe oder ein Eintrittsrecht geltend machen.
  • Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Gesellschaft den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen.
  • Verstößt der Geschäftsführer gegen seine Vermögensbetreuungspflicht, muss er auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot

Es sind folgende Ausnahmen vom generellen Wettbewerbsverbot während der Organstellung möglich:

  • Im Anstellungsvertrag kann der Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot (i) in genereller Weise, (ii) für bestimmte Geschäfte oder (iii) für eine bereits ausgeübte oder angestrebte, konkrete (Neben-)Tätigkeit befreit werden.
  • Die Satzung kann den Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot generell oder für bestimmte Geschäfte entbinden. Hierfür ist, da dadurch der Gesellschaftszweck betroffen wird, die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig.
  • Durch Gesellschafterbeschluss kann der Geschäftsführer für ein konkretes Geschäft vom Wettbewerbsverbot befreit werden. Für diese Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit, wenn die Befreiung im Interesse der Gesellschaft erfolgt und der Ausgleich eines eventuellen Nachteils abgesichert ist. Ein von der Befreiung betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer hat bei der Beschlussfassung gem. § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht.
  • Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt, da hier keine Interessenkollision mit weiteren Gesellschaftern besteht, auch ohne Satzungsregelung keinem Wettbewerbsverbot.

Ende des Wettbewerbsverbotes

Dieses Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers endet grundsätzlich mit dem Ende seiner Organstellung bzw. mit Beendigung seines Anstellungsvertrages. Möchte die Gesellschaft zeitlich darüber hinaus einen Wettbewerb des (ehemaligen) Geschäftsführers unterbinden, kann dies mit der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erfolgen.

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