Mittels der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes für den ausscheidenden Geschäftsführer verhindern Unternehmen den Abfluss von Know how und die Abwerbung von Kunden.
Ausgangspunkt: Wettbewerbsverbot während der Organstellung
Während der Geschäftsführertätigkeit gilt für den Geschäftsführer schon aus seiner Organstellung auch ohne besondere Vereinbarung ein generelles Wettbewerbsverbot. Dieses Wettbewerbsverbot endet jedoch mit der Abberufung des Geschäftsführers bzw. mit dem Ende seines Geschäftsführer-Dienstvertrages. Verlässt ein langjähriger Geschäftsführer die GmbH, beeinträchtigt dies nicht nur das bisher von ihm geführte Unternehmen und dessen schutzwürde Interessen, sondern kann von wesentlichem Interesse auch für Konkurrenz-Unternehmen sein. Zur Verhinderung eines Wettbewerbs aus den (ehemals) eigenen Reihen ist die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote für GmbH-Gesellschafter weit verbreitet.
Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Möchte die Gesellschaft über die Organstellung bzw. den Ablauf des Geschäftsführer-Dienstvertrages zeitlich hinausgehend verhindern, dass der (frühere) Geschäftsführer seine Kenntnisse und Know-how zu einem Konkurrenz-Unternehmen mitnimmt oder wichtige Kunden abwirbt, bedarf es der Vereinbarung eines nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses wird zumeist im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt, kann aber auch noch im Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
Einem nachlaufenden Schutzinteresse der Gesellschaft steht jedoch der grundrechtlich gesicherte Schutz der Berufsfreiheit des ausgeschiedenen Geschäftsführers gegenüber. In diesem Spannungsfeld bewegt sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Voraussetzung ist daher zunächst, dass die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots hat. Wichtig ist sodann, bei der Regelung die zeitlichen, örtlichen und gegenständlichen Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu beachten, um den (ehemaligen) Geschäftsführer in seiner weiteren Berufsausübung nicht unangemessen zu beschränken.
Erste Stufe: Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft
Zunächst ist zu prüfen, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dem Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft dient. Ist dies nicht der Fall, folgt bereits hieraus die Unzulässigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Eine ggf. vereinbarte Karenzentschädigung zugunsten des (ausgeschiedenen) Geschäftsführers ändert hieran nichts. Im Regelfall wird jedoch ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft bestehen.
Zweite Stufe: angemessene zeitliche, örtliche und gegenständliche Begrenzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots
Da das schutzwürdige Unternehmensinteresse mit der Berufsfreiheit des Geschäftsführers konkurriert, darf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot das berufliche Fortkommen des (ausgeschiedenen) Geschäftsführers nicht zeitlich, örtlich und gegenständlich unbillig beschränken. Hierbei ist nun auch eine etwaige Karenzentschädigung und deren Höhe in Rechnung zu ziehen.
Zeitlich sollte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot maximal zwei Jahre über das Ende der Anstellung bzw. Organstellung hinweg fortdauern! Bei der zeitlicher Begrenzung wird allerdings angenommen, dass eine überlange zeitliche Bindung auf eine kürzere angemessene Laufzeit geltungserhaltend reduziert werden kann.
Räumlich sollte sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot am tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeitsbereich der GmbH orientieren. Je nach Ausdehnung dieser Tätigkeit kann sich das Verbot auf eine Stadt, eine bestimmte Region, deutschlandweit oder sogar international auf verschiedene Länder erstrecken. Dabei ist jeweils auf die angemessene Auswahl der örtlichen Geltung des Wettbewerbsverbots zur Vermeidung einer zu weitgehenden und damit grundsätzlich unwirksamen Regelung zu achten. Teilweise wird allerdings auch hier die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion diskutiert.
Gegenständlich kann das Verbot die leitende, beratende und auch die unselbständige Tätigkeit des (bisherigen) Geschäftsführers für ein Konkurrenzunternehmen oder den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung hieran umfassen. Grundsätzlich beschneidet eine sog. Kundenschutzklausel, die dem Schutz der bestehenden Kundenbeziehungen dient, die weitere berufliche Entfaltung wesentlich weniger als eine sog. Konkurrenzschutzklausel, die generell jeglichen Wettbewerb untersagt und daher zu weitgehend/unwirksam sein kann. Das gilt insbesondere für eine umfassende Konkurrenzschutzklausel zugunsten einer GmbH von Freiberuflern. In jeden Fall ist der gegenständliche Verbotsumfang möglichst genau festzulegen, da ein zu weitgehendes Verbot insgesamt unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt hier nicht zum Tragen. Bloße Planungs- und auch reine Vorbereitungshandlungen zum Aufbau eines eigenen oder fremden Unternehmens dürften erlaubt sein.
Erforderlichkeit und Höhe der Karenzentschädigung
Ob an den ausgeschiedenen Geschäftsführer eine Karenzentschädigung zu zahlen ist, hängt vom Einzelfall und der Ausgestaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ab. Eine bloße Kundenschutzklausel, die die berufliche Entwicklung des (ausgeschiedenen) Geschäftsführers nicht beeinträchtigt, erfordert keine Karenzentschädigung. Je weiter hingegen das Wettbewerbsverbot gefasst ist, desto eher wird eine Karenzentschädigung erforderlich sein. Ein Richtwert für die Höhe der Karenzentschädigung sind 50 % des bisherigen Gehaltes. Die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes auf die Karenzentschädigung ist ausdrücklich zu regeln, da sie sonst nicht erfolgt.
Verzicht der Gesellschaft auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Die Gesellschaft kann, insbesondere wenn dies vereinbart ist, vor Beendigung des Anstellungsvertrages auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. Ist eine Karenzentschädigung vereinbart worden, muss diese aber ein Jahr lang an den (ehemaligen) Geschäftsführer gezahlt werden. Hat sich allerdings der Geschäftsführer schon auf die mit dem vereinbarten Wettbewerbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner beruflichen Weiterentwicklung eingestellt, soll laut BGH ein Verzicht der Gesellschaft auf das Wettbewerbsverbot nicht mehr möglich sein mit der Folge, dass eine vereinbarte Karenzentschädigung vollumfänglich zu zahlen ist.
Verstöße des Geschäftsführers gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot steht der Gesellschaft zunächst ein Unterlassungsanspruch zu. Begeht der Geschäftsführer den Verstoß schuldhaft, was regelmäßig der Fall sein wird, kann die Gesellschaft zudem Schadensersatz verlangen, der regelmäßig einen entgangenen Gewinn mit umfasst. Darüber hinaus ist es möglich, weitere Regelungen zu treffen, z.B. ein Eintrittsrecht oder einen Vertragsstrafe-Anspruch für die Gesellschaft.
Fazit
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten, die von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Bei Fragen zum Wettbewerbsverbot sowie nachvertraglichen Wettbewerbsverbot beraten wir Sie gerne.