Zwei-Personen-GmbH und 50/50-GmbH in der Praxis

Es entspricht regelmäßiger Praxis, dass zwei beruflich und oft auch persönlich eng verbundene Personen (selbst oder über ihre Beteiligungs-Gesellschaften) gemeinsam eine GmbH errichten möchten. Dabei wird vielfach mit Blick auf das enge Verhältnis der beiden zukünftigen Gesellschafter der Wunsch nach einer "schlanken Lösung" für die Satzung der neuen, gemeinsamen GmbH geäußert.

Die gesellschaftsrechtliche Praxis zeigt aber, dass es gerade in der Zwei-Personen-GmbH oft zu Gesellschafterstreitigkeiten kommen kann, die schnell zu einer Lähmung, wenn nicht Gefährdung des Unternehmens führen können. Der Grund hierfür liegt in der Struktur der Zwei-Personen-GmbH: es fehlt u.a. naturgemäß an einer möglichen Vermittlung durch weitere Gesellschafter.

Die Gefahr geschäftsschädigender Gesellschafterstreitigkeiten ist in der paritätischen GmbH (50/50 Beteiligung) besonders groß, da es hier schnell zu gegenseitig blockierenden Pattsituationen kommen kann. Denn grundsätzlich bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit der Stimmen (§ 47 Abs. 1 GmbHG), über die in der paritätischen GmbH kein Gesellschafter verfügt.

Satzungsregelungen in der Zwei-Personen-GmbH

Aus anwaltlicher Sicht ist daher bei der Zwei-Personen-GmbH, erst recht bei der 50/50-GmbH, eine an diese Situation angepasste Satzung angeraten. Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH sollten die Möglichkeiten der Auflösung von streitigen Pattsituationen bereits vor Auftreten von Konflikten in der Satzung regeln. Zur Auflösung streitiger Pattsituationen bieten sich beispielsweise folgende Regelungen an:

  • Letztentscheidungsrecht in bestimmten Bereichen durch den einen und in anderen Bereichen durch den anderen Gesellschafter; durch solche Kompetenzzuweisungen können zumindest (operative) Beschlussfassungen herbeigeführt werden, die – wenn auch anfechtbar – zumindest zunächst wirksam sind (außer im Falle der Nichtigkeit, siehe Anfechtung Gesellschafterbeschlüsse GmbH).
  • Letztentscheidungsrecht durch einen Dritten (z.B. Beirat aus einer oder drei Personen); auch durch diese Kompetenzzuweisung können zumindest (operative) Beschlussfassungen herbeigeführt werden.
  • Einberufungsrecht zur Gesellschafterversammlung durch jeden Gesellschafter unabhängig davon, ob der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist; denn anderenfalls hat nur der Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, das unmittelbare Recht, Gesellschafterversammlungen einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen.
  • Erschwerung von Absagen bzw. Verhinderungen von Gesellschafterversammlungen; denn anderenfalls kann der Geschäftsführer unter Vorschiebung angeblicher, berechtigter Gründe einberufene Versammlungen wieder absagen.
  • Vermeidung von Versammlungsleiterkompetenzen und damit Beschlussfeststellungskompetenzen zugunsten eines Gesellschafters; die Stellung als Versammlungsleiter gibt einem Gesellschafter die besondere Kompetenz, Beschlussfassungen festzustellen. Diese Kompetenz sollte nicht in der Hand nur eines paritätisch beteiligten Gesellschafters liegen. Ggf. ist beispielsweise ein (neutraler) Beirats-Vorsitzender als Versammlungsleiter zu bestellen.
  • Schiedsgutachterklauseln oder Schiedsgerichtsklauseln: durch solche Verfahrensklauseln wird ein Verfahren bestimmt, wie möglichst schnell und neutral ein Schiedsgutachter benannt oder ein Schiedsgericht konstituiert wird, um streitige Entscheidungen zu treffen.
  • spezielle Exit-Regelungen für den Fall gegenseitiger Blockade, z.B. "Russian Roulette" oder "Texas Shoot Out"; mit solchen Exit-Regelungen soll im Fall einer anhaltenden gegenseitigen Blockade ein zügiger Ausweg dahingehend erzielt werden, dass der eine oder andere Gesellschafter die Gesellschaft verlässt auf Basis wirtschaftlicher Eckdaten, die er selbst für angemessen erachtet.

Fehlen solche Regelungen, bleibt den Gesellschaftern nur, den Gesellschafterstreit auf Basis der allgemeinen Gesellschafterrechte zu lösen. Ein solcher Gesellschafterstreit wird schnell teuer und kann lange Zeit in Anspruch nehmen. Das ist nicht nur finanziell und persönlich belastend, sondern gefährdet oft den Fortbestand der Gesellschaft.

Die Gesellschafterversammlung in der 2-Personen-GmbH

Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt durch den Geschäftsführer, § 49 GmbHG. Gesellschafter können die Einberufung nur nach § 50 Abs. 1 GmbHG verlangen; sie müssen (zusammen) also mindestens mit 10 % beteiligt sein. Aber auch dann kann der Geschäftsführer die Einberufung der Gesellschafterversammlung auf Verlangen des Gesellschafters empfindlich verzögern. Der Nur-Gesellschafter kann sich allerdings im Gesellschaftsvertrag ein eigens Einberufungsrecht zur Durchführung der Gesellschafterversammlung einräumen lassen, um insoweit die gleichen Rechte wie der Gesellschafter-Geschäftsführer zu haben.

Um in der vom Geschäftsführer einberufenen Gesellschafterversammlung Ergänzungen der Tagesordnung durch den Gesellschafter sicherstellen zu können, sollte der Nur-Gesellschafter auch das gesellschaftsvertragliche Recht erhalten, die Tagesordnung nach den Regeln des § 51 Abs. 4 GmbHG ergänzen zu können.

Der (Gesellschafter-)Geschäftsführer, der zur Gesellschafterversammlung einlädt, kann den anderen Gesellschafter ausspielen, indem er immer wieder vor Beginn der Gesellschafterversammlung diese verschiebt oder absagt. Daher sollte der Gesellschaftervertrag die Verschiebung oder Absage der Gesellschafterversammlung nur in begründeten Ausnahmen zulassen.

Insbesondere: Die Bedeutung der Versammlungsleitung

Im Gesellschaftsvertrag sollte zudem keinem der beiden Gesellschafter ein Recht zur Versammlungsleitung garantiert und verhindert werden, dass in der Gesellschafterversammlung ein Versammlungsleiter gewählt wird. Denn der Versammlungsleiter kann Beschlüsse feststellen. Diese Beschlussfeststellungskompetenz hat weitreichende Folgen: Vom Versammlungsleiter festgestellte Beschlüsse sind vorläufig wirksam und können lediglich angefochten werden.

Der Versammlungsleiter kann Beschlussfassungen stark beeinflussen, zum Beispiel ein Stimmverbot behaupten/ignorieren oder feststellen, dass für ihm nachteilige Beschlüsse nicht gefasst wurden. Ohne Versammlungsleiter gibt es keine festgestellten und damit vorläufig wirksamen Beschlüsse. Stattdessen ist im Fall von Streitigkeiten durch Feststellungsklage nach § 256 ZPO das Bestehen oder Nicht-Bestehen von Beschlüssen gerichtlich feststellen zu lassen. Es gilt insofern gleiches Recht für alle und keine Sonderkompetenz des Versammlungsleiters.

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