Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.06.2022 (5 W 18/22) verdeutlicht, dass ein von einem Einziehungsbeschluss betroffener Gesellschafter hiergegen nicht nur im Wege der Anfechtungsklage, sondern zugleich "zügig" im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich vorgehen muss. Tut er dies nicht, steht eine sogenannte Selbstwiderlegung der Annahme der Dringlichkeit und damit dem Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Gesellschafterversammlung mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter den GmbH-Anteil der Klägerin aus wichtigem Grund eingezogen. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Anfechtungsklage. Eine solche Anfechtungsklage hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, der Einziehungsbeschluss gilt zunächst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung als wirksam.
Zutreffend hält das OLG Frankfurt vor diesem Hintergrund fest, dass der betroffene Gesellschafter allein mit der Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss nicht verhindern kann, dass in der Zwischenzeit eine die Einziehung nachvollziehende, neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird. Die von einer solchen Gesellschafterliste ausgehende Legitimationswirkung hat zur Folge, dass nun die verbleibenden Gesellschafter nicht nur ohne die Stimmen, sondern sogar ohne die Kenntnis des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters nach eigenem Gutdünken Beschlüsse fassen können.
Um dieser gravierenden Entwertung seiner Mitgliedschaftsrechte entgegenzuwirken, muss sich ein Gesellschafter, den die Gesellschaft bzw. die verbleibenden Gesellschafter so behandeln, als wäre sein Geschäftsanteil untergegangen, obwohl der Einziehungsbeschluss an einem Anfechtungs- oder gar Nichtigkeitsgrund leidet, dagegen zugleich im Wege einer einstweiligen Verfügung zu Wehr setzen. Hierbei ist zügiges Handeln geboten.
Eine fest umrissene Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht und wird vom OLG Frankfurt auch nicht genannt, jedoch sollte der betroffene Gesellschafter vorsorglich innerhalb von vier Wochen handeln. Die Frist beginnt, wie das OLG Frankfurt klarstellt, in dem Augenblick zu laufen, in dem dem betroffenen Gesellschafter die Gefährdung seiner Rechtsstellung bekannt wird bzw. grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Dagegen reicht eine einfache Erkennbarkeit für den Beginn des Fristlaufes nicht aus.
Ein von einer Einziehung betroffener Gesellschafter sollte daher umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Dies kann auch schon vor der entsprechenden Beschlussfassung sinnvoll sein. Hierfür stehen wir gern zur Verfügung.