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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Gesellschaftsrecht – Zügiges Handeln bei der Einziehung von Geschäftsanteilen notwendig

Wird der GmbH-Anteil eines Gesellschafters eingezogen, sollte der Gesellschafter sich hiergegen nicht nur mit der Anfechtechtungsklage, sondern auch mit einer einstweiligen Verfügung wehren. OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 30.06.2022 (5 W 18/22)

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.06.2022 (5 W 18/22) verdeutlicht, dass ein von einem Einziehungsbeschluss betroffener Gesellschafter hiergegen nicht nur im Wege der Anfechtungsklage, sondern zugleich "zügig" im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich vorgehen muss. Tut er dies nicht, steht eine sogenannte Selbstwiderlegung der Annahme der Dringlichkeit und damit dem Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Gesellschafterversammlung mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter den GmbH-Anteil der Klägerin aus wichtigem Grund eingezogen. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Anfechtungsklage. Eine solche Anfechtungsklage hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, der Einziehungsbeschluss gilt zunächst bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung als wirksam.

Zutreffend hält das OLG Frankfurt vor diesem Hintergrund fest, dass der betroffene Gesellschafter allein mit der Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss nicht verhindern kann, dass in der Zwischenzeit eine die Einziehung nachvollziehende, neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird. Die von einer solchen Gesellschafterliste ausgehende Legitimationswirkung hat zur Folge, dass nun die verbleibenden Gesellschafter nicht nur ohne die Stimmen, sondern sogar ohne die Kenntnis des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters nach eigenem Gutdünken Beschlüsse fassen können.

Um dieser gravierenden Entwertung seiner Mitgliedschaftsrechte entgegenzuwirken, muss sich ein Gesellschafter, den die Gesellschaft bzw. die verbleibenden Gesellschafter so behandeln, als wäre sein Geschäftsanteil untergegangen, obwohl der Einziehungsbeschluss an einem Anfechtungs- oder gar Nichtigkeitsgrund leidet, dagegen zugleich im Wege einer einstweiligen Verfügung zu Wehr setzen. Hierbei ist zügiges Handeln geboten.

Eine fest umrissene Frist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung gibt es nicht und wird vom OLG Frankfurt auch nicht genannt, jedoch sollte der betroffene Gesellschafter vorsorglich innerhalb von vier Wochen handeln. Die Frist beginnt, wie das OLG Frankfurt klarstellt, in dem Augenblick zu laufen, in dem dem betroffenen Gesellschafter die Gefährdung seiner Rechtsstellung bekannt wird bzw. grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Dagegen reicht eine einfache Erkennbarkeit für den Beginn des Fristlaufes nicht aus.

Ein von einer Einziehung betroffener Gesellschafter sollte daher umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Dies kann auch schon vor der entsprechenden Beschlussfassung sinnvoll sein. Hierfür stehen wir gern zur Verfügung.