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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Erweiterte Arbeitgeberpflichten ab dem 01.08.2022

Änderung des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz)

Der deutsche Gesetzgeber musste zum 01.08.2022 eine EU-Richtlinie umsetzen, die das Ziel verfolgt, eine transparente und vorhersehbarere Beschäftigung zu fördern ("Arbeitsbedingungenrichtlinie"). Aus diesem Grund wurde nun sehr kurzfristig die Änderung mehrerer Gesetze beschlossen, unter anderem wurde das Nachweisgesetz geändert. Wir möchten Sie darüber informieren, welche Auswirkungen diese Änderung für Sie als Arbeitgeber hat:

Verstöße gegen das Nachweisgesetz stellen künftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR geahndet werden kann.

Der Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes wird auf sämtliche Arbeitsverhältnisse ausgeweitet, die bisherige Privilegierung vorübergehender Aushilfen entfällt.

Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, zusätzlich zu den bereits bisher in § 2 Nachweisgesetz genannten Vertragsbedingungen, weitere wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, wie beispielsweise

  • die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seinen jeweiligen Arbeitsort frei wählen kann (sofern dies vereinbart ist);
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung;
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen;
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Alle wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des Nachweisgesetzes (im Folgenden auch als "Pflichtangaben" bezeichnet) sind in Schriftform - d. h. mit Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer - niederzulegen und dem Arbeitnehmer im Original auszuhändigen (der Nachweis in elektronischer Form ist ausgeschlossen!).

Beim Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse ist dem Arbeitnehmer die Niederschrift bestimmter Pflichtangaben bereits am ersten Arbeitstag auszuhändigen, für die Aushändigung anderer Pflichtangaben gilt hingegen eine Frist von sieben Arbeitstagen bzw. einem Monat. Eine Aufteilung der Angaben in drei getrennte Mitteilungen dürfte aber regelmäßig nicht sinnvoll sein. Es bietet sich stattdessen an, spätestens bei Arbeitsbeginn alle Pflichtangaben im Rahmen des Arbeitsvertrages niederzulegen.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.08.2022 bestanden, müssen die zusätzlichen Nachweispflichten grundsätzlich nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu auffordert. Zur Erfüllung der Nachweispflichten reicht dann eine schriftliche, unterzeichnete Auflistung der wesentlichen Vertragsbedingungen, eine Neufassung des Arbeitsvertrages ist hier also nicht zwingend.

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen (z.B. Gehalt oder Arbeitszeit) ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Das gilt für neue Arbeitsverhältnisse und solche, die bereits vor dem 01.08.2022 bestanden haben, gleichermaßen.

Was ist nun zu tun?

Weil Arbeitgebern bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz künftig ein Bußgeld droht, empfiehlt es sich, die bisher verwendeten Vertragsmuster an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Bei dieser Gelegenheit können die Muster auch im Übrigen "auf den neuesten Stand" gebracht werden. Hierbei sind wir Ihnen gern behilflich.

 

Neben der Änderung des Nachweisgesetzes bringt die Umsetzung der EU-Richtlinie weitere wichtige Änderungen, insbesondere im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und im Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit sich. Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.