Was hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber hatte einer Arbeitnehmerin gekündigt, wogegen diese sich mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage wehrte. Unter anderem trug sie vor, sie sei zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen. Der beklagte Arbeitsgeber hat das Vorliegen der Schwangerschaft zum Kündigungszeitpunkt bestritten. Es war nun an den Gerichten festzustellen, ab welchem Zeitpunkt eine Schwangerschaft vorgelegen hat bzw. vorliegen konnte, da ab diesem Zeitpunkt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuschG ein absolutes Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen greift.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil klargestellt, dass für die Berechnung des Beginns des Kündigungsverbots nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuschG auf den Zeitpunkt abzustellen ist, ab dem die Arbeitnehmerin frühestens hätte schwanger sein können. Die äußerste Grenze, innerhalb derer eine Schwangerschaft vorliegen kann, liegt hier bei 280 Tage vor dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung. Dies ist damit nach dem BAG auch der Zeitraum innerhalb dessen es zum Schutz und der Sicherheit der schwangeren Arbeitnehmerin geboten ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszuschließen. Und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitsnehmerin zu diesem Zeitpunkt bereits von der Schwangerschaft Kenntnis hatte oder nicht.
Im vorliegenden Fall stellte das BAG fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 280 Tagen vor dem ärztlich festgelegten mutmaßlichen Tag der Entbindung liegt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses war damit unzulässig.
Was bedeutet dies für Arbeitsgeber?
Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und sich insbesondere noch einmal für den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft entschieden, ab dem Schwangere den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können. Hiermit soll gewährleistet werden, dass tatsächlich jede Schwangere geschützt wird und der Kündigungsschutz jeder werdenden Mutter vollständig zur Verfügung steht. Für Arbeitgeber bleibt damit wie bisher auch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob möglicherweise eine Schwangerschaft vorliegt, denn der Kündigungsschutz greift auch dann ein, wenn die Schwangere noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß.
Allerdings hat die schwangere Arbeitsnehmerin ihren Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Versäumt die Arbeitnehmerin diese Frist, muss sie darlegen, weshalb sie die Frist nicht einhalten konnte und insbesondere wann sie von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hat. Angesichts des hohen Schutzes den das Grundgesetz der werdenden Mutter gewährt, wiegt die Unsicherheit des Arbeitgebers über die Wirksamkeit einer Kündigung nicht so schwer, als dass dieser nicht für einen kurzen Zeitraum von zwei Wochen dahinter zurücktreten könnte.
Für Arbeitgeber liefert das Urteil aber insoweit mehr Rechtssicherheit als das BAG eindeutig klargestellt hat, dass der Kündigungsschutz beginnt, sobald eine Schwangerschaft möglich ist. Also am frühestmöglichen Tag einer Schwangerschaft. Für die Feststellung dieses Zeitpunkts wird dann vom ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung 280 Tage zurückgerechnet.
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