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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Streit im Gesellschaftsrecht zwischen XI. und II. Zivilsenat beim BGH

XI. Zivilsenat und II. Zivilsenat des BGH uneinig über das Verhältnis von Prospekthaftung im weiteren Sinn und spezialgesetzlicher Prospekthaftung mit weitreichenden Folgen für die Verjährungsfrist – BGH Beschluss vom 25.10.2022 (II ZR 22/22)

Der für Bankrecht/Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hatte im Januar 2021 entschieden, dass die Haftung von Prospektverantwortlichen aufgrund der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) i.V.m. §§ 44 ff. Börsengesetz (BörsG) in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung die Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verdrängt (Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18).

Mit Beschluss vom vom 25.10.2022 - II ZR 22/22 ist der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH dieser Rechtsprechung entgegen getreten. In einem sogenannten obiter dictum (über die Urteilsbegründung hinausgehende, rechtliche Ausführung) hat der II. Zivilsenat ausgeführt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung die sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ausschließt. Hiermit widerspricht der II. Zivilsenat bewusst der vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erfolgten Rechtsprechung.

Bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungsgesellschafter bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektes als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Diese Prospekthaftung im weiteren Sinne ist insbesondere wegen der für Anleger günstigeren Verjährungsregelung von Bedeutung. Gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren Ansprüche hierunter in drei Jahren ab Kenntnis des Prospektfehlers, maximal in zehn Jahre ab Zeichnung der Beteiligung. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG unterliegt hingegen der deutlich kürzeren Verjährung gemäß § 46 BörsG a.F.: ein Jahr ab Kenntnis vom Prospektfehler, spätestens jedoch drei Jahre seit Veröffentlichung des Prospektes.

Da der II. Zivilsenat seine abweichende Rechtsauffassung jedoch lediglich in einem obiter dictum und nicht in der die Entscheidung tragenden Begründung darlegte, sind diese Ausführungen für den XI. Zivilsenat nicht bindend. Der XI. Zivilsenat kann nun die vom II. und XI. Zivilsenat unterschiedlich beantwortete Frage des Anspruchsverhältnisses der Prospekthaftung im weiteren Sinne zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat beim BGH zur Entscheidung vorlegen, ist hierzu jedoch nicht gemäß § 132 Abs. 2 GVG verpflichtet. Der XI. Zivilsenat ist also zunächst nicht daran gehindert, seine bisherige Rechtsprechung fortzusetzen.