Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrages der Klägerin.
Was war zu entscheiden?
Die Klägerin war als Geschäftsführerin der Beklagten berufen und hatte einen Dienstvertrag, der die Details ihrer Tätigkeit regelte. Nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte die Beklagte den Dienstvertrag der Klägerin fristlos und berief sie mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin ab. Die Klägerin hat gegen die Kündigung ihres Dienstvertrages vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und die Auffassung vertreten dieses sei zuständig, weil sie Arbeitnehmerin der Beklagten sei. Die Gesellschafter hätten auf ihre Tätigkeit einen so großen Einfluss genommen und ihr arbeitsbegleitende Weisungen erteilt, dass ihr selbst kein Ermessensspielraum mehr zugestanden habe. Die Beklagte hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt, da die Klägerin als Geschäftsführerin in einem freien Dienstverhältnis stehe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht. das BAG hat die abgelehnt.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Denn der rechtliche Charakter eines Anstellungsverhältnisses als Organvertreter ändere sich nicht allein dadurch, dass der Organvertreter abberufen werde. Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers werde durch die Abberufung nicht zum Arbeitsverhältnis und der Organvertreter damit nicht automatisch zu arbeitsnehmerähnlichen Person. Die Behauptung des Geschäftsführers, sein Anstellungsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis, begründe diese Zuständigkeit jedenfalls nicht. Vielmehr müsste die Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses schlüssig dargelegt werden.
Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich dabei von einem Dienstverhältnis durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Die Qualifizierung eines Geschäftsführeranstellungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis setze dabei voraus, dass die Gesellschaft eine über ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen habe und die konkrete oder die Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisung bestimmen könne. Dies sei im vorliegenden Fall nach Auffassung des BAG nicht der Fall gewesen.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei auch nicht deshalb eröffnet, weil die Klägerin eine arbeitnehmerähnliche Person sei. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, die allerdings als Arbeitnehmer gelten, wenn das Maß der wirtschaftlichen Abhängigkeit vergleichbar ist mit dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, den Arbeitnehmer typischerweise vom Arbeitgeber haben. Hier sei die Klägerin aber gerade nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar.
Die von der Klägerin als Geschäftsführerin geleisteten Dienste seien nach ihrer sozialen Typik eben gerade nicht mit denen eines Arbeitnehmer vergleichbar. Sie habe vielmehr Arbeitgeberfunktion wahrgenommen und sei deshalb keine arbeitnehmerähnliche sondern eine arbeitgeberähnliche Person. Die Klägerin sei uneingeschränkt als Vertreterin der Arbeitsgeberin soziale Gegenspielerin der Arbeitnehmerschaft gewesen. Sie habe die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft inne gehabt, die alleinige gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sowie die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes der Gesellschaft, sie sei Vorgesetzte aller Mitarbeiter und allen Mitarbeitern weisungsbefugt gewesen.
Was sind die Auswirkungen für die Praxis?
Das BAG stellt in diesem Beschluss noch einmal klar, dass nicht jeder Fremdgeschäftsführer Anspruch auf arbeitnehmerähnlichen Schutz hat und tritt damit einer sich ausbreitenden Auffassung entgegen, die Fremdgeschäftsführer als ähnlich schutzwürdig wie Arbeitnehmer qualifizieren wollen. Eine automatische Annahme der Arbeitnehmereigenschaft wird damit künftig wohl eher schwieriger. Geschäftsführer werden hiernach in der Regel ihre Ansprüche wie auch bisher vor den ordentlichen Gerichten und nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit gelten machen müssen.
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