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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Ersatzruhetage für Arbeit an Feiertagen die auf Werktage fallen

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, muss ihnen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinne ist ein Werktag, an den der Arbeitnehmer von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. BAG Urteil vom 08.12.2021 – 10 AZR 641/19

Die Parteien streiten über die zeitliche Lage der Ersatzruhetage, die für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag gewährt werden.

Die Beklagte ist ein Logistikdienstleister für die Lebensmittelindustrie. Der Kläger ist bei der Beklagten als LKW-Verlader in Vollzeit ausschließlich in der Nachtschicht beschäftigt. Der Kläger arbeitet regelmäßig an fünf Tagen in der Woche beginnend mit Sonntag zwischen 18 Uhr und 19 Uhr. Er beendet die Arbeit dann am Folgetag zwischen 2 Uhr und 3 Uhr. An einem wechselnden Werktag in jeder Woche wird dem Kläger ein sog. Rolltag gewährt. Er hat dann nach Schichtende frei und nimmt seine Arbeit erst am Abend des darauffolgenden Werktages wieder auf und hat damit regelmäßig einmal in der Woche 38,5 Stunden am Stück frei. Der Kläger beendet seine Arbeitswoche mit dem Schichtende am Samstagmorgen. Das Schichtsystem führt auch zu einem regelmäßigen Einsatz des Klägers an Feiertagen unter der Woche.

Der Kläger verlangt Ersatzruhetage für die Beschäftigung an Feiertagen, die auf Werktage fallen. Der Kläger hat in allen Instanzen obsiegt.

Was hat das BAG entschieden?

Das BAG hat nun entschieden, dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf einen Ersatzruhetag in Form eines von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr arbeitsfreien Werktages zu, wenn er an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt wird.

Das Arbeitszeitgesetz sehe in § 11 vor, dass einem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu gewähren ist, wenn er an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag Arbeitsleistung erbringt. Die Auslegung in § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ergibt, dass der Ersatzruhetag in dem Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr zu gewähren sei. Ein individueller Zeitraum, auch wenn er eine Dauer von 24 Stunden erreiche, sei kein Ersatzruhetag im Sinne des Gesetzes. Ein Ersatzruhetag sei als Tag zu verstehen, der einen Ruhetag ersetze. Das Grundwort "Tag" weise daraufhin, dass es sich um einen ganzen Kalendertag handelt.

Nach § 9 ArbZG ist an Feiertagen die Beschäftigung von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten. Es liege deshalb nahe, dass sich auch der Ersatzruhetag ebenfalls auf die Zeitspanne von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr beziehen müsse. Zweck des Arbeitszeitgesetzes sei es, Sonn- und Feiertage als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung der Arbeitnehmer zu schützen. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbG solle einen Ersatz für die entgangene Feiertagsruhe gewährleisten. Diese Feiertagsruhe werde durch je Art der Beschäftigung gestört. Folgerichtig müsse der Ersatzruhetag auch dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer auch nur für einen kurzen Zeitraum beschäftigt wurde. Die ersatzfreie Freistellung an einem anderen Werkvertrag diene deshalb dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer.

Bei Beschäftigungen in einer 5-Tage Woche könne auch ein ohnehin arbeitsfreier Werktag der Satzruhetag sein. Der Arbeitnehmer dürfe an diesen Tag dann aber gar nicht, auch nicht geringfügig beschäftigt werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil des BAG dürfte vor allem in Betrieben mit Schichtsystemen von Bedeutung sein. Hier müssen Arbeitgeber nun eindeutig darauf achten, den Arbeitnehmern für jede auf einen Werktag fallenden Feiertag erbrachte Arbeitsleistung einen Ersatzruhetag zu gewähren.

Wird der Ruhetagsanspruch des Arbeitnehmers (mehrfach) missachtet, sammelt der Arbeitnehmer Ruhetagsansprüche an und kann diese zu einem späteren Zeitpunkt einfordnern und einlösen.

Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail, wenn Sie Fragen zum Arbeitszeitgesetz haben. Wir unsterstützen Sie gern!