Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung.
Der Kläger war bei der Beklagten 13 Jahre vor Klageerhebung für einen Zeitraum von 8 Wochen als Aushilfe beschäftigt und dann während dieser 13 Jahre zudem insgesamt ca. 2 Jahre im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Der Kläger bewarb sich dann auf einen befristeten Arbeitsvertrag bei der Beklagten. Während des Bewerbungsprozesses verneinte er die Frage, bereits zuvor bei der Beklagten beschäftigt zu sein, gab aber an, über ein Zeitarbeitsunternehmen bei der Beklagten beschäftigt gewesen zu sein. Der Kläger und die Beklagte schlossen ein ohne sachlichen Grund befristetes Arbeitsverhältnis. Der Kläger machte nach Ablauf der Befristung vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung geltend und vertrat die Auffassung, dass eine sachgrundlose Befristung wegen eines zuvor mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig sei. Der Kläger ist in allen Instanzen mit seiner Klage unterlegen.
Das BAG hat festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsvertrages auch ohne Vorliegen eines Sachgrundes zulässig war. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Dieses Verbot könne allerdings für den Arbeitgeber dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurück liege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Wann eine Vorbeschäftigung "sehr lange" zurück liegt, "ganz anders" geartet oder "von sehr kurzer" Dauer war, sei allerdings nicht abschließend definiert und enthalte deshalb Wertungsspielräume.
Hier liegt der Fall so, dass der Kläger 13 Jahre vor Abschluss des neuen Vertrages für lediglich 8 Wochen bei der Beklagten beschäftigt war. Damit liege die Vorbeschäftigung nach Auffassung des BAG zwar noch nicht sehr lange, aber immerhin schon lange zurück. Zudem handle es sich um eine sehr kurze Beschäftigung. Beide Kriterien zusammen führten dazu, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sachgrundlos befristen könne.
Die Zeiten des Einsatzes als Leiharbeitnehmer sind nach dem Teilzeitbefristungsgesetz unbeachtlich und führten deshalb zu keiner anderen Bewertung.
Das Urteil führt näher aus, bis wann eine Vorbeschäftigung als sehr kurz anzusehen ist und greift hierzu auch auf verschiedene andere Vorschriften im BGB, SGB IV oder dem Teilzeitbefristungsgesetz zurück. Man wird davon ausgehen können, dass Vorarbeitsverhältnisse mit einer Dauer von höchstens 3 Monaten als so kurz anzusehen sind, dass ein schwächerer Bestandsschutz gerechtfertigt erscheint. In jedem Fall muss jedoch immer eine Würdigung aller Umstände erfolgen.
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