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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Urlaubsansprüche verjähren nicht ohne Hinweis des Arbeitgebers

Ein Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer über den Verfall von Urlaubsansprüchen belehren, andernfalls bleiben sie bestehen - BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20 entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist für den gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Mit dieser Entscheidung hat das BAG die Vorgaben des EuGH zur Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen umgesetzt. Ausgangspunkt des aktuellen Urteils war ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 19.02.2019, 3 Ca 155/18). Die dort klagende Arbeitnehmerin war seit 1996 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin beschäftigt, bis sie 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren verlangte. Während das Arbeitsgericht Solingen der Klage nur insoweit stattgab, als es um die Urlaubstage aus dem Jahr 2017 ging, verurteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2020, 10 Sa 180/19) den Arbeitgeber zur Abgeltung aller 101 Urlaubstage. Dem Einwand des Arbeitgebers, ein Teil der Urlaubsansprüche sei verjährt, folgte das Landesarbeitsgericht nicht.

Die Revision des Arbeitgebers beim BAG blieb ohne Erfolg. Zwar befanden die Richter des neunten BAG-Senats, dass die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung finden. Sie urteilten allerdings, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren bei richtlinienkonformer Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Ende des Jahres beginne, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin über ihren konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und die Arbeitnehmerin den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Versäumt es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf die Gefahr des Urlaubsverfalls hinweisen und ihn zum Urlaub aufzufordern, hat das also nicht bloß zur Folge, dass sich die Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers über mehrere Jahre hinweg ansammeln können, weil sie nicht am Jahresende verfallen (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15). Auch die Verjährung kann dem Arbeitgeber dann nicht helfen, weil die Verjährungsfristen nicht zu laufen beginnen. Der betroffenen Arbeitnehmer kann dann zu einem späteren Zeitpunkt auch nach Ablauf der drei-jährigen Verjährungsfrist noch seinen Urlaub oder dessen Abgeltung verlangen.

Jeder Arbeitgeber sollte deshalb seine Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Urlaubs unterrichten und über Verfallfristen belehren.

 

Bei Fragen hierzu und zu anderen arbeitsrechtlichen Themen stehen wir gern zur Verfügung.