Weitere News

Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

weiter lesen »

Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

weiter lesen »

Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

weiter lesen »

Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

weiter lesen »

Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

Weist ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht darauf hin, dass ihre Urlaubsansprüche zum Jahresende verfallen und fordert sie zudem auf ihren Urlaub zu nehmen, bleiben die Urlausansprüche bestehen. BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15).

Der Kläger war seit 2001 bei dem Beklagten beschäftigt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.12.2013 verlangte er, ihm den nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag in Höhe von fast EUR 12.000,00 abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte der Kläger während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Die vorinstanzlichen Gerichte hatten der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht München hat dabei angenommen, der Urlaubsanspruch des Klägers sei zwar zum Jahresende verfallen, jedoch habe der Kläger Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen können, weil der Beklagte seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Dieser Ersatzurlaubsanspruch sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14).

Auf die Revision des Beklagten hin verwies das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht München zurück. Im Rahmen seiner Begründung hat das BAG die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 06.11.2018 (- C-684/16 -) umgesetzt. Das BAG hat entschieden, dass der Verfall von Urlaub bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG regelmäßig nur dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Versäumt es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer rechtzeitig auf die Gefahr des Urlaubsverfalls hinweisen und ihn zum Urlaub aufzufordern, hat das zur Folge, dass sich die Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers über mehrere Jahre hinweg ansammeln können.

Was ist zu tun?

Abstrakte Hinweise reichen nicht: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und in völliger Transparenz über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informieren. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf die für die Urlaubsinanspruchnahme maßgeblichen Fristen hinweisen und ihn zudem - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

Da bei Nichtbeachtung ganz erhebliche Urlaubsansprüche auflaufen können, sollten Arbeitgeber ihre Hinweis-Obliegenheiten ernst nehmen.

 

Bei Fragen hierzu und zu anderen arbeitsrechtlichen Themen stehen wir gern zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.