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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

Sachverhalt

Das OLG Brandenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, der in der Praxis immer wieder vorkommt: Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in diesem Fall zugleich einer von drei Gesellschaftern der GmbH war, empfand nach einigen Jahren sein Gehalt als nicht mehr angemessen, welches er daraufhin eigenmächtig – also ohne Entscheidung der Gesellschafterversammlung – selbst in Form von jährlichen Einmalzahlungen angepasste. Allerdings war die Höhe dieses angepassten Gehalts aus den Entwürfen der Jahresabschlüsse, die die Gesellschafter sodann feststellten, erkennbar. Zudem haben die Gesellschafter dem Geschäftsführer für einzelne – nicht alle – Geschäftsjahre Entlastung erteilt.

Zuständigkeit für Entscheidungen über die Höhe der Geschäftsführer-Vergütung allein bei der Gesellschafterversammlung

Zunächst stellt das OLG Brandenburg klar, dass in der GmbH nur die Gesellschafterversammlung Entscheidungen über die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers trifft. Es besteht selbst dann kein einseitiges Bestimmungsrecht des Geschäftsführers, wenn die höhere Vergütung angemessen ist. Auch war die bisherige Vergütungsregelung nicht sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB und damit nichtig geworden mit der Folge, dass dem Geschäftsführer eine den Umständen nach angemessene Vergütung zugestanden hätte. Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hätte schon im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses bestehen müssen. Die im Laufe der Zeit eingetretene Vergrößerung des Unternehmens und der damit einhergehende Anstieg der Mitarbeiter und des Umsatzes reichen hierfür nicht aus.

Keine Billigung der erhöhten Auszahlungen durch die Feststellung der Jahresabschlüsse

Der (Gesellschafter-)Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, die übrigen Gesellschafter seien mit den erhöhten Auszahlungen einverstanden gewesen, indem die Gesellschafterversammlung die entsprechenden Jahresabschlüsse festgestellt hat. In der Feststellung des Jahresabschlusses liegt laut OLG Brandenburg nur eine Erklärung dahingehend, welche Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, nicht aber dazu, ob die Höhe dieser Ausgaben angemessen war, oder ob etwaige Rückzahlungsansprüche bestehen. Fehlt es an einer Diskussion über das aus dem Jahresabschluss zu entnehmende Geschäftsführergehalt, liegt in der Feststellung des Jahresabschlusses gerade keine Befreiung des Geschäftsführers von Rückzahlungsansprüchen.

Aber: Haftungsausschluss durch Entlastung des Geschäftsführers

Da die Gesellschafter dem Geschäftsführer für einzelne Geschäftsjahre Entlastung erteilt hatten, ist für diese Geschäftsjahre die Haftung des Geschäftsführers ausgeschlossen. Zugleich stellt das OLG Brandenburg klar, dass sich die Entlastung zeitlich nur auf den Zeitraum der Periode erstreckt, für die sie erteilt wird. Konkret: der Geschäftsführer konnte einer Haftung für erhöhte Gehaltsentnahmen in den Jahren 2018 und 2019 nicht entgegenhalten, dass ihm zuvor trotz erhöhter Gehaltsentnahmen in 2015 bis 2017 bereits Entlastung erteilt wurde (und für diese Jahre ein Haftungsausschluss eingetreten war).

Zum Umfang der Entlastungswirkung hielt das OLG Brandenburg noch einmal fest, dass sich die Entlastung auf alle Geschäftsvorgänge erstreckt, die für die Gesellschafter aufgrund der Rechenschaftslegung nebst vorgelegter Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Da in den festgestellten Jahresabschlüssen das Geschäftsführergehalt und die Tantieme ausgewiesen waren, hat das OLG Brandenburg hier ohne weiteres eine Erkennbarkeit angenommen, jedenfalls hätten die Gesellschafter nachfragen können und müssen.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist in mehrerer Hinsicht sehr praxisrelevant. Zunächst ruft sie erneut in Erinnerung, dass die Entscheidung über die Höhe des Geschäftsführer-Gehalts allein bei der Gesellschafterversammlung liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist. Zwar kann der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis den Gehaltserhöhungs-Beschluss mit seinen Stimmen herbeiführen, es ist jedoch zwingend ein Gesellschafterbeschluss einzuholen.

Die weitere Äußerung des OLG Brandenburg, dass in der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses keine Genehmigung des aus dem Jahresabschluss erkennbar angepassten Geschäftsführer-Gehalts liegt, ist zu begrüßen. Etwas anderes kann sich jedoch schnell aus den Begleitumständen ergeben, insbesondere dann, wenn das Gehalt angesprochen wird. Für die Praxis empfiehlt es sich dringend, einem als zu hoch erkannten Gehalt in der Versammlung und zur Aufnahme ins Protokoll zu wiedersprechen, auch wenn der Jahresabschluss festgestellt wird.

Die Erteilung der Entlastung hat in der GmbH – anders als in der Aktiengesellschaft – weitreichende Wirkung und sollte insbesondere bei Zweifeln nicht voreilig erteilt werden. Gegebenenfalls sind einzelne Aspekte, z.B. die erhaltenen Gehaltszahlungen, von der Entlastung auszunehmen.

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