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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Für Darlehen zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen gilt Verbraucherschutzrecht

Wer als natürliche Person einen Kredit aufnimmt, um Gesellschaftsanteile zu erwerben oder eine solche Finanzierung abzulösen oder umzuschulden, handelt regelmäßig als Verbraucher – selbst wenn er anschließend Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft wird (BGH, Urteil vom 10.03.2026 – XI ZR 132/24).

Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Geschäftsführer und Kommanditisten einer GmbH & Co KG ist grundsätzlich Teil ihrer privaten Vermögensverwaltung. Das gilt auch für die spätere Umfinanzierung eines solchen Darlehens. Wird der Erwerb der Geschäftsanteile durch ein Darlehen finanziert, handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, für den ein Widerrufsrecht gilt.

Worum ging es in der Entscheidung des BGH?

Der Beklagte erwarb 2005 sämtliche Anteile an einer GmbH sowie eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er bei einer Bank mehrere zweckgebundene Darlehensverträge auf. Später kam es zu einer Umfinanzierung. Nach Kündigung des Darlehens kam es zwischen den Parteien zum Streit darüber, ob die Darlehensverträge als Verbraucherdarlehensverträge anzusehen waren und der Beklagte bei Abschluss als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt hatte und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH prüft zunächst, ob der Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags als Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) gehandelt hat. Uns stellte klar, dass der Erwerb von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich Vermögensverwaltung sei.

Das Halten von Gesellschaftsanteilen stellte regelmäßig die Verwaltung eigenen Vermögens dar und sei keine gewerbliche Tätigkeit. Nur ausnahmsweise könne etwas anderes gelten, wenn Umfang und Organisation der Beteiligungen einen eigenständigen Geschäftsbetrieb erforderten. Hierfür sah der BGH keine Anhaltspunkte.

Weiter stellte der BGH klar, dass ein Darlehensnehmer nicht deshalb zum Unternehmer werde, weil er Geschäftsführer sei. Der BGH bekräftigte vielmehr seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Geschäftsführung einer GmbH eine angestellte berufliche Tätigkeit und keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit sei. Ein Geschäftsführer handle nicht allein wegen seiner Organstellung als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, auch dann nicht, wenn er Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sei, sondern allein für die Gesellschaft.

Eine später erforderliche Ablösung oder Umfinanzierung des für den Anteilserwerb aufgenommenen Darlehens, ändere die rechtliche Einordnung als private Vermögensverwaltung nicht. Entscheidend sei das Verhältnis zwischen Kreditgeber und dem konkreten Kreditnehmer. Dass der Darlehensnehmer eine Gesellschaft beherrsche oder leite, genüge für sich genommen nicht, um den Darlehensvertrag seiner unternehmerischen Sphäre zuzuordnen.

Der BGH hob das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Auswirkungen für die Praxis

Ermöglicht ein Darlehensgeber mit seinem Kredit einen Anteilserwerb, sollte er vorsichtshalber die Verbraucherschutzvorschriften einhalten. Anderenfalls, kann ihn die Nichteinhaltung teuer zu stehen kommen.