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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch bei Geschäftsführern

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist auf Fremdgeschäftsführer anwendbar und verbietet eine schlechtere Bezahlung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – Urteil des Landgerichts Bochum vom 02.12.2025 (17 O 56/24).

Das LG Bochum hatte über die Klage einer Geschäftsführerin auf Zahlung angebliche geschuldeter Vergütung zu entscheiden. Die Klägerin machte eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts geltend. Das LG Bochum hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Worum ging es?

Die Klägerin bildete gemeinsam mit einem männlichen Kollegen seit Mai 2020 die Geschäftsführung der Beklagten. Beide erhielten zur selben Zeit die gleichen Geschäftsführeranstellungsverträge. Sie verantworteten den Geschäftsbetrieb zunächst gemeinsam und hatten die gleichen rechtlichen Befugnisse. Später wurden ihnen unterschiedliche Geschäftsbereiche zugewiesen, wobei der Geschäftsbereich des männlichen Geschäftsführers deutlich umsatzstärker war und mehr Arbeitnehmer beschäftigte. Auf die rechtlichen Befugnisse wirkte sich die Aufteilung jedoch nicht aus. In Abwesenheitszeiten haben die beiden Geschäftsführer sich zudem wechselseitig vertreten.

Der männliche Geschäftsführer erhielt ein um EUR 30.000 höheres Gehalt pro Jahr als die Klägerin. Die Klägerin war der Auffassung, sie habe eine gleichwertige Arbeit ausgeübt und deshalb Anspruch auf den gleichen Lohn wie ihr Mitgeschäftsführer. Das LG Bochum hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 143:000 verurteilt.

Was waren die Gründe für die Entscheidung?

Das LG Bochum stellt zunächst fest, dass beide Geschäftsführer zur selben Zeit einen bis auf das Gehalt gleichen Geschäftsführeranstellungsvertrag erhalten haben. Zwar seien den Geschäftsführern zu einem späteren Zeitpunkt unterschiedliche Geschäftsbereich zugewiesen worden. Beide Geschäftsbereiche könnten aber gleichermaßen von jedem Geschäftsführer ausgeübt werden. Es sie nicht ersichtlich, dass eine bestimmte Qualifikation hierfür erforderlich sei, es seien keine unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen gegeben. Zudem seien Aufwand und erforderliche Arbeitszeit in beiden Geschäftsbereichen ähnlich.

Insgesamt waren demnach beide Positionen durch eine vergleichbare unternehmerische Gesamtverantwortung, Entscheidungsbefugnis und hierarchische Stellung geprägt. Das LG Bochum sah die Tätigkeiten der Geschäftsführer deshalb trotz der unterschiedlichen Positionen insgesamt als gleichwertig im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgTranspG und Art. 157 AEUV an.

Das LG Bochum stellte weiter klar, dass eine höhere Umsatzverantwortung für sich genommen kein tragfähiges Differenzierungskriterium darstellt, wenn die Gesamtverantwortung auf Geschäftsführungsebene vergleichbar bleibt.

Da die Beklagte nach Auffassung des LG Bochum keine tragfähigen sachlichen Gründe vorbringen konnte, die eine unterschiedliche Bezahlung der beiden Geschäftsführer rechtfertigten, bejahte das Gericht eine unzulässige geschlechtsbezogene Entgeltbenachteiligung und sprach der Klägerin eine Vergütung von 143.000 € zu.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil stellt klar, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit auch auf Geschäftsführungsebene gilt. Es konkretisiert auch die Anforderungen, die Gehaltsunterschiede rechtfertigen könnten. Insbesondere verdeutlicht das LG Bochum, dass eine nachträgliche Aufgabenverteilung sowie funktionale Unterschiede innerhalb der Geschäftsführung die Gleichwertigkeit der Tätigkeit nicht ohne Weiteres entfallen lassen und Vergütungsunterschiede nur bei konkret nachgewiesenen, objektiven Gründen zulässig sind.

Kann der Arbeitgeber die gesetzliche Vermutung nach § 22 AGG, dass eine ungleiche Bezahlung bei gleichwertiger Tätigkeit eine Benachteiligung darstellt, nicht widerlegen, haftet er auf Nachzahlung der gesamten Gehaltsdifferenz.

Das Urteil des LG Bochum hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergütungsgestaltung der Geschäftsführerebene. Unternehmen/Arbeitgeber sollten bei der Einstellung von Geschäftsführern (und anderen Arbeitnehmern) bei der Vergütungsgestaltung schon während des Einstellungsprozesses auf Differenzierung und Dokumentation achten.

Insbesondere folgende Punkte gilt es zu beachten, wenn es zu Entgeltunterschieden von Geschäftsführern / Arbeitnehmern unterschiedlichen Geschlechts kommt:

  1. Stellenausschreibung präzise erstellen, insbesondere erforderliche Qualifikation benennen (nicht nur allgemein Hochschulabschluss o.ä.)
  2. Objektive und stellenbezogene unterschiedliche Anforderungen dokumentieren
  3. Anforderungsprofil und Gehaltsstruktur müssen widerspruchsfrei sein und zusammenpassen
  4. Vergütungsentscheidungen schon bei Vertragsschluss dokumentiert (spätere Organisationsentscheidungen oder Geschäftsverteilungen können nur schwer als nachträgliche Rechtfertigung herangezogen werden)

 

Benötigen Sie Unterstützung bei der Gestaltung von Vergütungsstrukturen oder möchten vorhandene Gehaltsunterschiede analysieren, sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gern.