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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Altersgrenze für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ist zulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25.07.2024 (Az. 26 U 1/24) entschieden, dass eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zulässig ist und nicht gegen das AGG verstößt.

Worum ging es?

In einer Familiengesellschaft wurde durch Gesellschafterbeschluss eine Altersgrenze für das Amt des Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres eingeführt. Zuvor war für die Gründungsgesellschafter jeweils eine geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit möglich. Die von der Änderung betroffenen Gesellschafter sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung in die Unternehmensgruppe eingetreten und wandten sich gegen die Einführung der Altershöchstgrenze. Sie sahen darin insbesondere einen Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sie wegen ihres Alters benachteiligt würden.

Das OLG Frankfurt verneinte einen Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da dieser lediglich willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen untersage. Es sei hingegen sachlich gerechtfertigt, Gründungsgesellschafter anders zu behandeln als später hinzutretende Gesellschafter, so dass frühere Sonderrechte nicht zwingend fortgelten müssten. Auch ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor. Die Einführung der Altersgrenze sei nach § 10 AGG gerechtfertigt, da sie einem legitimen Ziel diene und angemessen sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Höchstalter von 70 Jahren für die Geschäftsführer oberhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liege.

Die Einführung eines Höchstalters für Geschäftsführer, stelle zudem eine generelle Entscheidung für eine Altersstruktur, eine geordnete Unternehmensnachfolge und eine Verjüngung der Leitungsebene dar. Da die Altersgrenze einheitlich für alle Geschäftsführer gelte, sei sie auch nicht willkürlich.

Im Ergebnis bestätigte das OLG Frankfurt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses und wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nach Zurückweisung des Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (Beschluss vom 26.11.2025, Az. II ZR 98/24) rechtkräftig.

Was folgt daraus?

Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht zum eine die Satzungsautonomie in Kapitalgesellschaften und zeigt andererseits, dass längst nicht alle Regelungen zulässig sein müssen. Altersgrenzen für Organmitglieder allerdings können rechtlich zulässig sein, insbesondere dann, wenn sie eine geordnete Unternehmensnachfolge sicherstellen sollen.

 

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