Worum ging es?
In einer Familiengesellschaft wurde durch Gesellschafterbeschluss eine Altersgrenze für das Amt des Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres eingeführt. Zuvor war für die Gründungsgesellschafter jeweils eine geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit möglich. Die von der Änderung betroffenen Gesellschafter sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung in die Unternehmensgruppe eingetreten und wandten sich gegen die Einführung der Altershöchstgrenze. Sie sahen darin insbesondere einen Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sie wegen ihres Alters benachteiligt würden.
Das OLG Frankfurt verneinte einen Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da dieser lediglich willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen untersage. Es sei hingegen sachlich gerechtfertigt, Gründungsgesellschafter anders zu behandeln als später hinzutretende Gesellschafter, so dass frühere Sonderrechte nicht zwingend fortgelten müssten. Auch ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor. Die Einführung der Altersgrenze sei nach § 10 AGG gerechtfertigt, da sie einem legitimen Ziel diene und angemessen sei. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Höchstalter von 70 Jahren für die Geschäftsführer oberhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liege.
Die Einführung eines Höchstalters für Geschäftsführer, stelle zudem eine generelle Entscheidung für eine Altersstruktur, eine geordnete Unternehmensnachfolge und eine Verjüngung der Leitungsebene dar. Da die Altersgrenze einheitlich für alle Geschäftsführer gelte, sei sie auch nicht willkürlich.
Im Ergebnis bestätigte das OLG Frankfurt die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses und wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nach Zurückweisung des Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (Beschluss vom 26.11.2025, Az. II ZR 98/24) rechtkräftig.
Was folgt daraus?
Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht zum eine die Satzungsautonomie in Kapitalgesellschaften und zeigt andererseits, dass längst nicht alle Regelungen zulässig sein müssen. Altersgrenzen für Organmitglieder allerdings können rechtlich zulässig sein, insbesondere dann, wenn sie eine geordnete Unternehmensnachfolge sicherstellen sollen.
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