Das BGA hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigte. Der Arbeitnehmer behauptet darauf, nie eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erhalten zu haben. Der Arbeitgeber hatte eine solche per Einwurfeinschreiben verschickt. Der Arbeitgeber konnte den Nachweis der Zustellung des Einschreibens nicht erbringen, weshalb die Kündigung als sozial ungerechtfertigt eingestuft wurde. Der Arbeitgeber hatte gegen dieses Urteil Revision beim BAG erhoben. Das BAG hat diese zurückgewiesen.
Die Entscheidungsgründe das BAG liegen noch nicht vor.
Was war der Hintergrund der Entscheidung?
Bisher ermöglichte das Einwurfeinschreiben, sofern die Postangestellten das vorgegebene Verfahren der Dokumentation hierfür einhielt, bei Vorlage von Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs jedenfalls den Anscheinsbeweis für die erfolgreiche Zustellung. Die Deutsche Post hat die Abläufe der Zustellung allerdings geändert und digitalisiert. Die Postangestellten scannen nun lediglich noch einen Strichcode auf dem Briefumschlag mit seinem Scanner. Datum und Zustellbezirk werden automatisch vom System erfasst. Der Zustellbeleg enthält dann weder die genaue Empfängeradresse noch die Uhrzeit der Zustellung. Auf dem Zustellbeleg ist zudem nicht erkennbar, welche Zustellvariante (Übergabe oder Einwurf) tatsächlich gewählt wurde. Die Reproduktion des Zustellbelegs weist die Art der Sendung als „Einschreiben Einwurf“ sowie eine pauschale Empfangsbestätigung aus. Schließlich ist es den Postangestellten bei diesem Verfahren auch möglich mehrerer Sendungen in der Hand zu halten, was die Gefahr eines Fehlwurfs nach erhöhe.
Das LAG Hamburg hat deshalb entschieden, dass nach Änderung und Digitalisierung des Zustellungsverfahrens durch die Deutsche Post der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Schreibens nicht mehr bestehe.
Auswirkungen für die Praxis
Schreiben, die wichtige Erklärungen enthalten – wie beispielsweise Kündigungen, Abmahnungen, Einladungen zum BEM – sollten nicht mit Einwurfeinschreiben zugestellt werden. Andernfalls kann der Versender den Zugang der Erklärung im Streitfall nicht prozessfest nachweisen. Das Mittel der Wahl sollte eine persönliche Übergabe unter Zeugen oder eine gut vorbereitete und dokumentierte Zustellung durch Boten sein.
Auch eine Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist denkbar, scheidet wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung in den meisten Fällen aber wohl aus. Die Einschreiben-Varianten Rückschein oder Übergabe sind ebenfalls denkbar, können aber wegen der Möglichkeit die Annahme zu verweigern ebenfalls nicht empfohlen werden.
In der Praxis ist die Zustellung mit gewerblichem Kurierdienst üblich und bewährt. Zunächst muss dafür dokumentiert werden, dass die Erklärung sich tatsächlich in dem Umschlag befindet, den der Bote zustellen soll. Sodann muss der Bote die Zustellung dokumentieren.
Wir beraten und unterstützen Sie gern bei der Zustellung von Schreiben, um eine lückenlose Beweiskette vom Inhalt des Schreibens bis zur Zustellung zu gewährleisten. Bei Fragen rufen Sie uns an oder schreiben und eine E-Mail.