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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Einwurfeinschreiben ist kein Beweis für Zustellung

Das BAG hat entschieden, dass ein Einwurfeinschreiben keinen Beweis für die Zustellung einer Erklärung beim Empfänger darstellt (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25).

Das BGA hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigte. Der Arbeitnehmer behauptet darauf, nie eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erhalten zu haben. Der Arbeitgeber hatte eine solche per Einwurfeinschreiben verschickt. Der Arbeitgeber konnte den Nachweis der Zustellung des Einschreibens nicht erbringen, weshalb die Kündigung als sozial ungerechtfertigt eingestuft wurde. Der Arbeitgeber hatte gegen dieses Urteil Revision beim BAG erhoben. Das BAG hat diese zurückgewiesen.

Die Entscheidungsgründe das BAG liegen noch nicht vor.

Was war der Hintergrund der Entscheidung?

Bisher ermöglichte das Einwurfeinschreiben, sofern die Postangestellten das vorgegebene Verfahren der Dokumentation hierfür einhielt, bei Vorlage von Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs jedenfalls den Anscheinsbeweis für die erfolgreiche Zustellung. Die Deutsche Post hat die Abläufe der Zustellung allerdings geändert und digitalisiert. Die Postangestellten scannen nun lediglich noch einen Strichcode auf dem Briefumschlag mit seinem Scanner. Datum und Zustellbezirk werden automatisch vom System erfasst. Der Zustellbeleg enthält dann weder die genaue Empfängeradresse noch die Uhrzeit der Zustellung. Auf dem Zustellbeleg ist zudem nicht erkennbar, welche Zustellvariante (Übergabe oder Einwurf) tatsächlich gewählt wurde. Die Reproduktion des Zustellbelegs weist die Art der Sendung als „Einschreiben Einwurf“ sowie eine pauschale Empfangsbestätigung aus. Schließlich ist es den Postangestellten bei diesem Verfahren auch möglich mehrerer Sendungen in der Hand zu halten, was die Gefahr eines Fehlwurfs nach erhöhe.

Das LAG Hamburg hat deshalb entschieden, dass nach Änderung und Digitalisierung des Zustellungsverfahrens durch die Deutsche Post der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Schreibens nicht mehr bestehe.

Auswirkungen für die Praxis

Schreiben, die wichtige Erklärungen enthalten – wie beispielsweise Kündigungen, Abmahnungen, Einladungen zum BEM – sollten nicht mit Einwurfeinschreiben zugestellt werden. Andernfalls kann der Versender den Zugang der Erklärung im Streitfall nicht prozessfest nachweisen. Das Mittel der Wahl sollte eine persönliche Übergabe unter Zeugen oder eine gut vorbereitete und dokumentierte Zustellung durch Boten sein.

Auch eine Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist denkbar, scheidet wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung in den meisten Fällen aber wohl aus. Die Einschreiben-Varianten Rückschein oder Übergabe sind ebenfalls denkbar, können aber wegen der Möglichkeit die Annahme zu verweigern ebenfalls nicht empfohlen werden.

In der Praxis ist die Zustellung mit gewerblichem Kurierdienst üblich und bewährt. Zunächst muss dafür dokumentiert werden, dass die Erklärung sich tatsächlich in dem Umschlag befindet, den der Bote zustellen soll. Sodann muss der Bote die Zustellung dokumentieren.

 

Wir beraten und unterstützen Sie gern bei der Zustellung von Schreiben, um eine lückenlose Beweiskette vom Inhalt des Schreibens bis zur Zustellung zu gewährleisten. Bei Fragen rufen Sie uns an oder schreiben und eine E-Mail.