Zum Sachverhalt
Der Kläger und die vier Beklagten waren die sämtlichen Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft. In dem Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass die Gesellschafterversammlung vom Managing Partner einberufen wird. Unstreitig war der Beklagte zu 1 Managing Partner. Die streitige Einladung zur Gesellschafterversammlung, auf der der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden sollte, erfolgte jedoch vom Beklagten zu 4, was der Kläger bemängelte.
Zur Entscheidung des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht sah in der Einberufung zur Gesellschafterversammlung durch den Beklagten zu 4 keinen formalen Mangel. Selbst wenn hierin ein Verstoß gegen die Form der Einberufung liegen sollte, führe dies – so meinte das Berufungsgericht – nach der Rechtsprechung des BGH nur dann zur Nichtigkeit des anschließend gefassten Beschlusses, wenn sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst werden konnte. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt noch sei ersichtlich, dass bei einer Einladung durch den Beklagten zu 1 (Managing Partner) der Beschlussinhalt ein anderer gewesen wäre als bei der tatsächlichen Einladung durch den Beklagten zu 4.
Die Entscheidung des BGH
Im Ausgangspunkt entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass nicht nur bei einer Aktiengesellschaft, sondern auch bei einer GmbH der Beschluss der Gesellschafterversammlung in entsprechender Anwendung von § 241 Nr 1 AktG nichtig ist, wenn diese von einem Gesellschafter einberufen wurde, der hierzu nicht (gem. § 50 GmbHG) befugt war. In der Folge hatte der BGH auch bei Personengesellschaften entschieden, dass die Einberufung durch einen hierzu nicht Berechtigten die Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse zur Folge hat. Diese Grundsätze wendet der BGH in der vorliegenden Entscheidung vom 16.07.2024 auch auf die Partnerschaftsgesellschaft an.
Zugleich verwirft der BGH die Überlegung des Berufungsgerichts zur Heilung des Einberufungsmangels, weil die Person des Einberufenden (der Beklagte zu 4 an Stelle des Beklagten zu 1) für den Inhalt des anschließend gegriffenen Gesellschafterbeschlusses nicht entscheidend gewesen sei. Zwar gilt seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (durch das Per-sonengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) auch für Personengesellschaften anstelle des bisherigen Grundsatzes der Nichtigkeit aller mangelhafter Beschlüsse, dass mangelhafte Beschlüsse je nach Schwere des Fehlers lediglich anfechtbar oder aber nichtig sein können. Und auch hier gilt, dass Verfahrensmängel nur dann die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge haben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist.
Zugleich stellt der BGH in der vorliegenden Entscheidung klar, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Einladung durch einen Unbefugten anwendbar ist. Denn hier liegt nicht nur ein bloßer Formmangel vor, der geheilt werden kann. Vielmehr kommt die Ladung durch einen hierzu nicht Berechtigten einer Nicht-Ladung gleich und ist daher für den Geladenen unbeachtlich, ohne dass er nachteilige Rechtsfolgen fürchten muss. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine personalistisch geprägte Gesellschaft (wie im zugrundeliegenden Fall) oder um einen großen Gesellschafterkreis handelt, wie der BGH hinzufügt. Auch wenn die in Frage stehende Personengesellschaft nur aus fünf Partnern besteht, müssen die Kompetenzen genau eingehalten werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Ausführungen des BGH machen erneut deutlich, wie sorgsam auf ein gesetzeskonformes und satzungsmäßiges Vorgehen bei der Einladung zu Gesellschafterversammlungen zu achten ist. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Form und Frist, sondern auch hinsichtlich der Person des Einladenden. Auf eine Heilung des Formfehlers ist bei der Person des Einladenden nicht zu hoffen. Auf die Struktur der Gesellschaft kommt es dabei nicht an.
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