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Verbot der eigenmächtigen Anpassung der Geschäftsführer-Vergütung durch den (Gesellschafter-)Geschäftsführer selbst

Ein (Gesellschafter-)Geschäftsführer darf seine Vergütung nicht eigenmächtig anpassen, auch wenn sie nicht mehr angemessen sein sollte. Dies obliegt der Gesellschafterversammlung. In der bloßen Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung liegt keine Zustimmung zur Gehaltsanpassung. Wurde dem Geschäftsführer aber Entlastung erteilt, haftet er für den Entlastungs-Zeitraum nicht mehr auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung - Entscheidung des OLG Brandenburg vom 24.01.2024 - 7 U 2/23

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Offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz – Beweisverwertungsverbot bei Datenschutzverstoß

Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, dürfen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden, auch wenn die Überwachungsmaßnahme rechtswidrig war.

Den Betriebsparteien fehlt zudem die Regelungsmacht ein Verwertungsverbot für Überwachungsmaßnahmen im Gerichtsverfahren zu begründen.
BAG Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22

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Verwendung der vom Gesetzgeber entworfenen Musterwiderrufsbelehrung

Eine Widerrufsinformation, die der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzes entspricht, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nichtgenügend ansehen würde, wäre eine Auslegung gegen das Gesetz und damit unzulässig ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020, 6 O 182/19).

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Scheinselbständigkeit - Arbeitnehmerstatus - Rückabwicklung

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet - BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 178/18.

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Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung bei Vorlage einer ohne Arztkontakt erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Legt ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die ohne Untersuchung durch einen Arzt ausgestellt wurde, erschüttert dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein kann – LAG Hamm vom 05.09.2025, Az. 14 SLa 145/25.

Krankschreibung ohne ärztliche Untersuchung

Der Kläger meldete sich krank und legte seinem Arbeitgeber eine über eine Webseite erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Kläger hatte die Bescheinigung nicht nach einer Untersuchung beim Arzt erhalten, sondern durch Ausfüllen eines online-Fragebogens. Einen persönlichen, telefonischen oder videobasierten Kontakt mit einem Arzt hatte der Kläger nicht. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ähnelte dabei stark einem "gelben Schein" und erweckte den Anschein sie sei nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse zustande gekommen. Der Arbeitgeber entdeckte später, dass es sich nicht um eine echte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelte und kündigte dem Kläger außerordentlich. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Während die Vorinstanz die Kündigung noch für unwirksam hielt, stellte das LAG Hamm die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung fest und bejahte das Bestehen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

Beweiswert der AU erschüttert

Zentraler Punkt der Entscheidung war der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Gericht stellte klar, dass eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie eine ärztliche Untersuchung erfordert, die zumindest einen unmittelbaren ärztlichen Kontakt – persönlich oder im Rahmen zulässiger Fernbehandlung – voraussetzt. Eine ausschließlich auf einem online-Fragebogen beruhende Bescheinigung ohne jegliche Interaktion mit einem Arzt genüge diesen Anforderungen nicht. Wenn die einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugrunde liegende ärztliche Leistung tatsächlich nicht erbracht worden sei, werde der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und sie habe keine Aussagekraft mehr. Der Kläger hat im Weiteren auch nicht dargelegt, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Kläger habe sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen und durch Vorlage der bewusst den Eindruck erweckt, er sei ärztlich untersucht worden. Das stelle eine erhebliche Pflichtverletzung und eine Täuschungshandlung gegenüber dem Arbeitgeber dar, die geneigt sei das Vertrauen des Arbeitgebers in das Vertragsverhältnis irreparabel zu zerstören. Da es sich um eine so schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten handele, sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass es sich für Arbeitgeber lohnen kann Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen näher anzuschauen und zu prüfen.
Auffälligkeiten, Verdachtsmomente und Widersprüche sollten vom Arbeitgeber dokumentiert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückgreifen zu können, beispielsweise Erkrankungen vor und nach Wochenenden, Feiertagen oder Urlaub; wenn Urlaub nicht gewährt wurde oder Erkrankungen immer wieder im Urlaub auftreten. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte ggf auch die Krankenkasse informiert werden, die weitere Prüfungen veranlassen kann.

 

Bei Fragen zum Umgang mit arbeitsunfähigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail. Wir unterstützen Sie gern.